UPDATE: Übersicht zu Corona-Hilfen
- 01.02.2021
- AUTOR: Kristina Kastner

Die Corona-Krise stellt die junge Wirtschaft vor eine historische Herausforderung: Aufträge brechen weg, Betriebe stehen still.
Auch die Hilfsmaßnahmen erreichen eine neue Dimension. Die folgenden Seiten helfen Euch dabei, einen Überblick zu bewahren:
Update vom 1. Februar 2021
Die reguläre Auszahlung der Dezemberhilfe ist heute gestartet.
Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember („Dezemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Dezemberhilfe durch die Länder ab sofort umgesetzt werden und ab heute starten.
Die Dezemberhilfe im Überblick:
- Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den für November beschlossenen und auf Dezember verlängerten Schließungen betroffene Unternehmen. Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Auch für die Dezemberhilfe gelten die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Eine FAQ-Liste zu Beihilfefragen finden Sie hier.
- Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe läuft bereits seit dem 22. Dezember 2020; seit dem 5. Januar 2021 fließen bereits Abschlagszahlungen, damit erste Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen. Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag erfolgt über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
- Umfassende FAQ und Fragen zur Antragstellung zur November- und Dezemberhilfe finden Sie hier. Auch für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember gelten die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Umfassende FAQ zu Fragen des Beihilfenrechts finden Sie hier.
- Die Abrufzahlen und Auszahlungen bei der Dezemberhilfe steigen täglich an (Stand 01.02.2021):
- Es sind bisher 256.611 Anträge mit einem beantragten Fördervolumen in Höhe von 3,9 Mrd. Euro eingegangen, davon wurden bereits rund 1,6 Mrd. Euro als Abschläge ausgezahlt.
- 89% der Unternehmen, die einen sogenannten Direktantrag gestellt haben, erhielten bereits eine Abschlagszahlung. Bei Anträgen über prüfende Dritte sind es sogar 98%.
Insgesamt wurden bei der November- und Dezemberhilfe in Summe bislang über 4,35 Mrd. Euro ausgezahlt. Während die Abschlagszahlungen durch die Bundeskasse erfolgen, werden die regulären Auszahlungen für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen, so auch die Dezemberhilfe, von den zuständigen Stellen der Länder administriert.
Seit Beginn der Corona-Krise wurden insgesamt etwa 80 Mrd. Euro an Hilfen für die Wirtschaft bewilligt; hinzukommt das Kurzarbeitergeld im Umfang von rund 23 Mrd. Euro. Zu den Corona-Hilfen für die Wirtschaft zählt ein breites Portfolio an Instrumenten für Unternehmen und Beschäftigte. Auch für das Jahr 2021 stehen allein im Bundeswirtschaftsministerium sechs große Unterstützungsprogramme zur Verfügung (KfW-Sonderprogramm, Überbrückungshilfen, außerordentliche Wirtschaftshilfe (November-/Dezemberhilfe), Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF, Schutzschirm für Warenkreditversicherer, Bürgschaftsprogramm).
Update vom 1. Januar 2021
Außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember
Die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember sind gestartet. Es sind bisher 82.517 Anträge mit einem beantragten Fördervolumen in Höhe 1.058.852.170,06 Euro eingegangen (Stand: 07.01.2021 - 10:00 Uhr) und 383.689.518,12 Euro wurden bereits ausgezahlt. Bei 38.712 handelt es sich um Direktanträge. Die übrigen 43.805 Anträge wurden über prüfende Dritte eingereicht.
Die Dezemberhilfe im Überblick:
- Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
- Es können für den Monat Dezember Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt werden; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.
- Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember können diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, auch im Dezember im Grundsatz erneut Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. [Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von der Europäischen Kommission genehmigt; für darüber hinausgehende Zuschussbeträge laufen weitere Abstimmungen zum EU-Beihilferecht zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission.]
- Die Antragstellung erfolgt wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.03.2021 gestellt werden.
Überbrückungshilfe III
Im neuen Jahr 2021 schließt sich an die Überbrückungshilfe II (Programmzeitraum September-Dezember 2020) unmittelbar die Überbrückungshilfe III mit dem Programmzeitraum Januar 2021-Ende Juni 2021 an, die wiederum branchenübergreifend gilt und ebenfalls die Erstattung von Betriebskosten ermöglicht.
Es wurden zahlreiche Verbesserungen umgesetzt:
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- Der Kreis der Antragsberechtigen wird nochmal erweitert durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
- „November- und Dezember-Fenster“: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein.
- Einmalige Betriebskostenpauschale für Soloselbstständige - die sog. Neustarthilfe – in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 von bis zu 5000 Euro (alternativ zur Fixkostenerstattung).
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.
- Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z. B. von Steuerberater*innen).
Update vom 1. Dezember 2020
Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember
- Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
- Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe
- Mit der Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
- Die Antragstellung für die Novemberhilfe erfolgt wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Die Antragstellung für die Dezemberhilfe wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Überbrückungshilfe III
- „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
- Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
- Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
- Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
- Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
- Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
- Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z. B. von Steuerberater*innen).
Update vom 6. November 2020
Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe – auch Novemberhilfen genannt – gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Mrd. Euro haben.
- Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Novemberhilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
- Welche Förderung gibt es?
Mit der außerordentliche Wirtschaftshilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
- Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
- Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
- Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Wir bitten Sie wieder herzlich, diese Informationen nach Möglichkeit – auch über Ihre Social Media Kanäle - zu verbreiten und an Ihre Mitglieder und Unternehmen weiterzureichen (umfangreiche Informationen auch unter https://twitter.com/BMWi_Bund oder www.bmwi.de/coronavirus). Sie sind ein wichtiger Partner dabei zu helfen, dass die Betroffenen schnell über die möglichen Unterstützungsmöglichkeiten informiert werden.
Update vom 22. Oktober 2020
- Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
- Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
- Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
- 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
- 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch)
- Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
- Förderung für Außengastronomie.
- Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Die Antragstellung erfolgt seit dem 21.10.2020 wieder über das bewährte Online-Verfahren. Die Prüfung und Bewilligung der Zahlungen erfolgen dann durch die Länder.
Wir bitten Sie wieder herzlich, diese Informationen nach Möglichkeit – auch über Ihre Social Media Kanäle - zu verbreiten und an Ihre Mitglieder und Unternehmen weiterzureichen (umfangreiche Informationen auch unter https://twitter.com/BMWi_Bund oder www.bmwi.de/coronavirus). Sie sind ein wichtiger Partner dabei zu helfen, dass die Betroffenen schnell über die möglichen Unterstützungsmöglichkeiten informiert werden.
Update vom 24. April 2020
- Von besonderer Bedeutung für viele kleine und mittelständische Unternehmen ist die Einführung des „KfW-Schnellkredit 2020“. Er ermöglicht kleinen und mittleren Unternehmen Kredite für Betriebsmittel und Investitionen bis zu einer maximalen Kreditsumme von 800.000 Euro bei einer hundertprozentigen Haftungsfreistellung durch die KfW. Im Interesse einer schnellen Kreditbewilligung nimmt die KfW dabei keine Risikoprüfung vor. Erste Kredite wurden bereits bewilligt.
- Im KfW Sonderprogramm 2020 wurde die Laufzeit der Kredite auf bis zu sechs (statt bisher bis zu fünf) Jahre, für Kredite bis zu 800.000 Euro sogar bis zu 10 Jahre verlängert. Bis einschließlich 22.April sind bereits 17.099 Anträge mit einem Volumen von ca. 29 Milliarden Euro eingegangen. Davon wurden über 98 Prozent bewilligt. Rund 99 Prozent davon im Bereich von bis zu 3 Millionen Euro, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen.
- Die Soforthilfe für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige wurde (Stand 23.4.) bereits über 1,2 Millionen mal mit einem Volumen von rund 9,7 Milliarden Euro bewilligt.
- Der Koalitionsausschuss hat am 22. April zusätzlich weitere Maßnahmen beschlossen. Dabei geht es unter anderem um eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds, die befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent und eine pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleisteter Steuer-Vorauszahlungen im Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 für kleine und mittelständische Unternehmen (Verlustverrechnung).
1. IHK/DIHK
Erste Adresse für Eure Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Unternehmen stellen, ist natürlich Eure IHK.
Die Website des Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) beantwortet die FAQ rund um die Corona-Krise, u. a. zu
- Soforthilfen und Krediten,
- Geschäftsbetrieb,
- Kurzarbeit,
- Internationale Geschäftsbeziehungen,
- Einschränkungen im öffentlichen Raum,
- Erleichterungen im Abfall- und Energiebereich.
2. BMWi
Das Service- und Infopaket des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) umfasst:
- Coronavirus-Hotlines,
- Infos für Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmer unter 10 Mitarbeitern,
- Infos für KMU über 10 Mitarbeitern,
- Förderprogramme nach PLZ geordnet.
3. KfW
Um Eure Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, könnt Ihr jetzt einen KfW-Kredit erhalten, den Ihr bei Eurer Bank oder Sparkasse beantragt.
Aktuelle Informationen zu den KfW-Sonderprogrammen findet Ihr hier.
Kommt so gut wie möglich und vor allem gesund durch diese schwierige Zeit!
- Aktuelles
- UPDATE: Übersicht zu Corona-Hilfen